Satzung der Behinderten- und Rehasportgemeinschaft, BRSG Bad Endbach eV

 

 

 

§   1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.     Der Verein führt den Namen „ BRSG Behinderten- und Rehasportgemeinschaft  Bad Endbach e.V.

 

2.     Sitz des Vereins ist Bad Endbach

 

3.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

§    2   Zweck und Gemeinnützigkeit

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ Er ist Mitglied im HBRS Hessischer Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband e.V.

 

3.     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Leibungsübungen für Behinderte,  insbesondere Wassergymnastik und Übungen  der Herzsportgruppe.

 

4.     Die Durchführung erfolgt durch sachgemäß ausgebildete und zugelassene Übungsleiter/innen

 

5.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

 

6.     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

7.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§   3    Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die eine von der Krankenkasse genehmigte ärztliche Verordnung, für Wasser- oder Herzsport,  vorlegt.

 

2.     Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, (Vordrucke beim Vorstand erhältlich)  an den Vorstand zu stellen.

 

3.     Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Es gibt keinen Rechtsanspruch.

 

4.     Doppel - Mitgliedschaft bei gleichagierenden Vereinen ist nicht möglich.

 

5.     Ein Wechsel zur  jeweiligen anderen Sportgruppe ist nur nach Absprache möglich.

 

 

 

§   4    Ende der Mitgliedschaft:

 

1.     mit dem Tod

 

2.     durch Austritt, Kündigung zum Jahresende

 

3.     durch Ausschluss aus dem Verein

 

4.     bei Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages bei Verzug von länger als 3 Monaten.

 

 

 

§   5    Mitgliedsbeiträge

 

1.     Der Betrag wird  vom Vorstand vorgeschlagen, durch die Mitgliederversammlung bestätigt, und  grundsätzlich im ersten Quartal des Jahres abgebucht.

 

2.     Die erforderlichen Bank - Daten  sind im Antrag zur Mitgliedschaft rechtsverbindlich  anzugeben.

 

3.     Mitglieder können nach Ablauf der ärztlichen Verordnung weiterhin, gegen Entrichtung der vom Vorstand festgesetzten Beträge, an den Übungen der Wassersport- bzw.  Herzsportgruppe teilnehmen. 

 

.

 

§   6    Organe des Vereins

 

1.     der Vorstand

 

2.     die Mitgliederversammlung

 

Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz

1.     Die Vereis- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

2.     Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwendsentschätigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

3.     Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

4.     Im Übrigen haben die für den Verein ehrenamtlich Tätigen und die Mitarbeiter des Vereins ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

5.     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen, spätestens bis zum Jahresende des laufenden Geschäftsjahres, nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüfbar sein müssen, nachgewiesen werden.

 

 

 

§   7    Vorstand

 

                Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

 

1.     dem/der  1. Vorsitzenden

 

2.     dem/der  2. Vorsitzenden

 

3.     dem/der  Kassenwart         

 

4.     dem/der  Schriftführer

 

5.     dem/der  Beisitzer der Wassersportgruppe

 

6.     dem/der  Beisitzer der Herzsportgruppe

 

 

 

                Die Aufgaben des Vorstandes:

 

1.     Der Vorstand regelt die Einladungen zu den Vorstandssitzungen, sowie die Aufgabenteilung intern.

 

2.     Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

3.     Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, sowie die Verwaltungsaufgaben des Vereins

 

 

 

Dazu gehören:

 

1.     die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung der Mitgliederversammlung

 

2.     die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

 

 

Wahl des Vorstandes:

 

1.     Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt,  bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt ist.

 

2.     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied  hat  die gleichen Pflichten und Rechte wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 

 

 

§    8   Mitgliederversammlung

 

                Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.

 

           

 

            Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

1.     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

 

2.     Entlastung des Vorstandes

 

3.     Wahl der Mitglieder zum Vorstand

 

4.     Wahl der Kassenprüfer

 

5.     Änderung und Genehmigung der Satzung

 

6.     Auflösung des Vereins

 

7.     Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

 

 

 

            Allgemeine Regeln  

 

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden.

 

2.     Die Einladungen sind zwei Wochen vor dem Termin, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich an die  Mitglieder zu geben.

 

3.     Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

 

4.     Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung durch Mitglieder, sind spätestens bis eine Woche vor dem Termin schriftlich an den Vorstand zu geben.  Die Tagesordnung muss um diese Vorschläge ergänzt werden. Später eingehende Vorschläge werden nur besprochen, wenn zweidrittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

 

5.     Die  / der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung wird die Durchführung der Mitgliederversammlung durch die / der Vertretung durchgeführt.

 

6.     Wenn beide nicht anwesend sind, bestimmt der Vorstand den Versammlungsleiter / in aus dem Vorstand.

 

7.     Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

8.     An der Wahl können nur anwesende Mitglieder teilnehmen.

 

9.     Bei Vorstandswahlen ist ein Wahlausschuss von drei Personen aus der Mitgliederversammlung zu wählen. Stehen bei einer Wahl mehr als ein Kandidat zur Verfügung ist eine geheime Wahl mit Stimmzettel erforderlich.

 

10.  Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme und werden nicht gezählt-

 

11.  Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit, für Vereinsauflösungen eine vierfünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

12.  Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter / in und dem Protokollführer / in zu unterschreiben.

 

 

 

§   9    Kassenprüfer

 

                Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung, aus der Mitgliederversammlung, für jedes Jahr neu gewählt.

 

            Wiederwahl ist einmal möglich.

 

               

 

§ 10    Auflösung des Vereins

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit vierfünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

 

2.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Endbach die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 11    Schlussbestimmungen

 

            Die Satzungsändung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.3.2016 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

           

 

           

 

 

 

           

 

Bad Endbach, den 19.03.2016